Hier steht alles, was man als wahrer Rheinstaumelder wissen muss. Welche Verpflichtungen auf einen zukommen und welche Rechte man hat.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name der Organisation lautet „Rheinstaumelder“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Köln.
(3) Die Organisation sieht sich als Brücke zwischen Schifffahrt und Bevölkerung und versucht mit ihren Mitgliedern Auffahrunfälle an den sogenannten Hauptstaupunkten (HSP) zu verhindern und somit Natur und Bürger der Stadt Köln und der umliegenden Region zu schützen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Rheinstaumelder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel der Organisation dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Art der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag jede männliche, volljährige, natürliche Person erwerben, die gewillt ist, die Rheinstaumelder zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheiden die Gründungsmitglieder.
(2) Um Mitglied zu werden muss ein Opinel der Mindestgröße 10 besessen werden.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben
(5) Die Mitgliedschaft wird in folgende Arten unterteilt: Gründungsmitglied, Mitglied, Anwärter, Ehrenmitglied.
(6) Um Mitglied werden zu können, muss an drei Jahreshauptveranstaltungen (HV) hintereinander teilgenommen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Verbannung oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der Rheinstaumelder verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Bei Verfehlungen kann das entsprechende Mitglied statt ausgeschlossen zum Anwärter degradiert werden.
(5) Jedes Mitglied verpflichtet sich dazu, in der Öffentlichkeit keine negativen Äußerungen in Wort, Schrift, Bild und/oder Ton über die Rheinstaumelder oder deren Mitglieder zu tätigen.
§ 5 Der Vorstand
(1) Die Gründungsmitglieder übernehmen die Funktion des Vorstands.
§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Jahreshauptversammlung, kurz „HV“, wird einmal im Jahr, stets am Mittwoch vor Christi Himmelfahrt, bei Rheinkilometer 691,9 linksrheinisch, abgehalten und geht bis Freitag.
(4) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche, mündliche oder gedankliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden.
§ 8 Vereinszugehörigkeitsmerkmal
(1) Jedes Mitglied muss ein Taschenmesser der Marke “Opinel” (Mindestgröße 10) besitzen.
(2) Bei Veranstaltungen der Rheinstaumelder ist oben genanntes Taschenmesser stets am Mann zu tragen und auf Verlangen eines der Gründungsmitglieder seine Präsenz zu beweisen.
§ 9 Online-Portal
Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass Name, Fotos, Videos und sonstiger Blödsinn von und über ihm auf der Internetseite der Rheinstaumelder (www.rheinstaumelder.org) veröffentlicht wird.
§ 10 Regeln zur Verköstigung von mitgebrachten Speisen und Getränken
(1) Probieren ist immer drin! Jedes Mitglied, das gerade etwas ess- oder trinkbares vor/bei/an sich hat, ist dazu verpflichtet, jedes andere Mitglied davon probieren zu lassen, sofern dies dessen ausdrücklicher Wunsch ist.
(2) Die höchstzulässige Probiermenge liegt bei Getränken bei zwei Durchschnittsschlücken und bei Nahrung bei einem normalen Bissen.
(3) Ausnahme: Sollte das zur Abgabe eines Probestückes aufgeforderte Mitglied weniger als ein Viertel der Ursprungsgröße besitzen, entfällt Paragraph 10 Punkt 1.
§ 11 Auflösung der Organisation
(1) Bei Auflösung der Rheinstaumelder oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vermögen an die Deutsche Leberhilfe e.V. oder deren Rechtsnachfolger.